Montessori Akademie Süd e.V. 

Satzung
April 2006 -"Änderungen sind in Arbeit".

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Montessori-Akademie Süd e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Ulm/Donau.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

II. Zweck
Der Verein will das Recht des Kindes auf Bildung achten und im Sinne der Montessori-Pädagogik verwirklichen helfen. Er will die Grundgedanken der Montessori-Pädagogik allen gesellschaftlichen Gruppen zugänglich und verfügbar machen.

Zu diesem Zweck will er insbesondere:

  1. Konzepte entwickeln und umsetzen helfen, welche problem- und adressaten-orientiert Montessori-Prinzipien im Dienst am Menschen in verschiedenen Lebensphasen und mit unterschiedlichen Bedürf­nissen umsetzen helfen.
  2. der praktischen Durchsetzung und der theoretischen Weiterent­wicklung der von Montessori entworfenen Bildungsprinzi­pien helfen, insbesondere durch Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung.
  3. Den nationalen und internationalen Austausch über Erkenntnisse der Montessori-Pädagogik fördern.

III. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflö­sung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereins­vermögens erhalten.

IV. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vor­stand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht ver­pflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  1. Fördermitglied können natürliche und juristische Personen sein, die sich zur finanziellen Unterstützung des Vereinszwecks verpflichten ohne Vollmitglied des Vereins werden zu wollen. Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

V. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftli­cher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündli­chen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit einfacher Mehr­heit über den Ausschluss entscheidet. Der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung wird sofort gültig.

Vl. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

  1. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Benutzungs- und Hausordnungen zu beachten. Hierbei ist die jeweilige Benutzungs- und Hausordnung sowie die für die Einrichtung gültige Aufnahmeordnung zu beachten.

VIII. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

IX. Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier.

  1. 2. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
  2. (neu): „Der/die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können je einzeln zur Erfüllung einzelner Vorstandsaufgaben widerruflich Dritten oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.“

X. Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.
  4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Erlass von Benutzungs- und Hausordnungen sowie der Aufnah­meordnungen für die Einrichtungen im Sinne von VII.
  7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einstellen. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden in der Geschäftsord­nung geregelt.

Die Aufgaben des Vorstandes können im einzelnen durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäfts­ordnung festgelegt oder beschränkt werden.

XI. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Wird dieser in der nächsten Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so kann diese einen Nachfolger bestimmen.

XII. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen            Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll ein­gehalten werden.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sollen protokolliert werden.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

XIII. Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse gründen; er beruft und entlässt deren Leiter. Die Leiter können im Benehmen mit dem Vorstand erforderliche Mitarbeiter selbstständig heranziehen.

XIV. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Zu dieser Mitgliederversammlung sind die Mit­glieder des Vereins mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesord­nung schriftlich zu laden.

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergän­zung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergän­zung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitglie­derversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  2. Gegenstände der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a) Jahresbericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
h) Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen
i) Genehmigung und Änderung aller Geschäfts-, Benutzungs- und Hausordnungen für den Vereinsbereich
j) Satzungsänderungen
k) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
l) Abstimmung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.

XV. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Ver­sammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen genügt der Antrag eines Mitgliedes.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mit­glied hat eine Stimme.

(neu): Eine Stimmrechtübertragung ist nur durch vorhe­rige schriftliche Bevollmächtigung auf ein Vereinsmitglied möglich.
Bei Beschlussunfähigkeiten ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversamm­lung mit der gleichen Tagesordnung einzu­berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Ladung schriftlich über den Vorstand erklärt werden.
  2. Über Themen, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Ver­sammlungsleiter zu zie­hende Los.
  4. Über Beschlüsse und Diskussionsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schrift­führer zu unterzeichnen ist.

(neu): Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimment­haltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflö­sung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stim­men erfo­derlich. Im Fall der Änderung des Vereinszwecks kann die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Ladung schriftlich über den Vorstand erklärt werden. Für den Fall der Änderung des Vereinszwecks beträgt daher die Ladungszeit mindestens 6 Wochen. Dies gilt auch wenn ausschließlich eine schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zur Änderung des Vereinszwecks durch den Vorstand eingeholt wird.
Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied, das ausschließlich die schriftlichen anonymisierten Zustimmungserklärungen der Mitglieder sammelt und auszählt und unter Wahrung der Geheimhaltung das endgültige Abstimmungsergebnis der Mitgliederversammlung mitteilt.
Das beauftragte Vorstandsmitglied ist zur Geheimhaltung der in diesen Verfahren individualisierbaren Abstimmungsergebnisse gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern, allen Mitgliedern, sowie sonstigen Dritten verpflich­tet.
Es wird nur das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ermittelt und an den Vorstand bzw. einen Beauftragten Wahlleiter weitergegeben.
Das endgültige Abstimmungsergebnis wird vom Vorstand bekannt gegeben.

  1. (neu): Bei Satzungsänderungen ist ein Beschluss, der mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder gefasst worden ist, erforderlich: Anträge auf Satzungsänderungen müssen von mindestens 30 % aller Mitglieder schriftlich und von den beantragenden Mitgliedern persönlich unterzeichnet unter Bekanntgabe des Wortlauts der beabsichtigten Satzungsänderungen beim Vorstand mindestens drei Wochen vor Durchführung einer Mitgliederversammlung eingebracht werden.

Satzungs­änderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossen werden, es sei denn, dass ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder über eine Satzungsänderung vorliegt oder zwingende Gründe, die den Bestand des Vereins betreffen, einen Beschluss über die Satzungsänderung anlässlich einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfordert. Die Vorschläge über die Satzungsänderung sind inhaltlich mit der Einladung bekannt zu geben. Über die Änderungsvorschläge entscheidet die Mitgliederversammlung.

XVI. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung an steuerbegünstigte Montessori-Vereine oder -Einrichtungen, die in Verbindung mit der Montessori-Vereinigung e.V., Sitz Aachen, Xantener Str. 99, 50733 Köln tätig sind, und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.